Satzung des Turngaues Heidelberg e.V.
Vorbemerkung: Jedes Amt innerhalb des Turngaues steht allen Geschlechtern gleichermaßen offen. Zum besseren Verständnis und zur einfacheren Leseweise wurde die männliche Schreibweise gewählt.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Turngau Heidelberg e.V.“. Er ist ein eingetragener Verein und hat seinen Sitz in Heidelberg. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Mannheim VR 332048 eingetragen.
Der Turngau Heidelberg ist die Gemeinschaft der Vereine und Abteilungen, die in der Regel dem Sportkreis Heidelberg zugehören und Mitglied im Badischen Turner-Bund e.V. sind oderaufgenommen werden möchten. Turnvereine und Turnabteilungen außerhalb der genannten Kreise können, wenn sie die Satzung anerkennen, dem Turngau beitreten.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Maßnahmen, die dem Zwecke des Turnens und des Sports dienen,
b) Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit gegenüber
Behörden, dem Badischen- und Deutschen Turner-Bund und anderen Sportorganisationen,
c) Aus- und Fortbildung von Übungshelfern, Übungsleitern, Trainern, Kampfrichtern und Führungskräften,
d) Förderung der turnerischen Arbeit auf dem Leistungs-, Breiten-, Freizeit- und Gesundheitssektor,
e) Durchführung von Turngauveranstaltungen, Wettkämpfen und anderen turnerischen Veranstaltungen,
f) Förderung der fachlichen und überfachlichen Jugendarbeit,
g) Pflege und Fortschreibung der Geschichte des Turnens,
h) Vornahme von Ehrungen auf Turngauebene,
i) Bildung und Schulung von Mannschaften in den Fachgebieten des DTB und BTB.
Der Turngau Heidelberg vertritt und fördert die Ziele seiner Mitglieder auf den Gebieten von Turnen, Spiel und Sport als umfassende Leibesübung im Sinne der Satzung des Deutschen Turner-Bundes und des Badischen Turner-Bundes.
Neutralität und Toleranz sind in allen politischen, konfessionellen und ethnischen Fragen zu wahren.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Turngau Heidelberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Turngau Heidelberg ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitglieder der Organe haben Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten kann darüber hinaus eine pauschale Vergütung (Ehrenamtsfreibetrag) gemäß § 3 Nr. 26 a EStG gewährt werden. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung gemäß §17 dieser Satzung.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
Der Turngau Heidelberg ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes und über diesen im Deutschen Turner-Bund und im Badischen Sportbund vertreten. Er erkennt deren Satzungen an. Ordnungen und sonstige Bestimmungen sind verbindlich.
Er kann in weiteren Verbänden Mitglied sein, die dem Turngauzwecke nicht entgegenstehen.
§5 Mitgliedschaft
Mitglieder sind die in §1 Abs. 2 bezeichneten Vereine und Abteilungen sowie die Ehrenmitglieder. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag, der unter Vorlage einer gültigen Vereinssatzung an den Turngau zu richten ist. Voraussetzung der Aufnahme ist die Gemeinnützigkeit.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme kann nur im Einvernehmen mit dem Badischen Turner-Bund erfolgen. Eine Ablehnung ist schriftlich mitzuteilen, soll aber begründet werden.
Die Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung (Gauturntag) ernannt. Das Nähere bestimmt die Ehrungsordnung (gemäß § 17 dieser Satzung).
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitgliedes oder bei Tod des Ehrenmitglieds.
Ein Austritt muss mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden und vom 1. Vorsitzenden des Mitglieds (oder dessen Stellvertreter) unterzeichnet sein. Ein Austritt wird erst mit Ablauf des Geschäftsjahres wirksam.
Mitglieder, die der Satzung zuwiderhandeln oder gegen die Ordnungen und Belange des Turngaues, des Badischen Turner-Bundes oder des Deutschen Turner-Bundes verstoßen, können vom Turngau-Hauptausschuss mit sofortiger Wirkung aus dem Turngau ausgeschlossen werden.
Der Beschluss bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen und soll begründet werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss ist die Berufung an die nächste Vollversammlung (Gauturntag) möglich. Deren Beschlüsse bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder üben das Stimmrecht aus. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in § 9, Abschnitt b), dieser Satzung geregelt.
Alle Mitglieder haben das Recht, an den allgemeinen Veranstaltungen des Turngaues teilzunehmen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, die zusätzlichen Ordnungen sowie die Beschlüsse und Weisungen der Organe zu beachten.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag, evtl. Sonderbeiträge oder Umlagen zu bezahlen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt.
Die Mitglieder sind verpflichtet, mit dem Eintritt, ansonsten zu dem vom Badischen Turner-Bund und Badischen Sportbund gesetzten Termin, eine Bestandsmeldung abzugeben.
§6 Beiträge
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag durch die Vollversammlung (Gauturntag) festgesetzt. Die Beitragspflicht beginnt mit der Aufnahme und endet zum Schluss des Geschäftsjahres, zu dem die Mitgliedschaft beendet wird.
Neben den Beiträgen können durch Beschluss der Vollversammlung (Gauturntag) Sonderbeiträge oder einmalige Umlagen für bestimmte Zwecke festgesetzt werden.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und nicht verpflichtet, Sonderbeiträge oder Umlagen zu entrichten.
§ 7 Haftung
Der Turngau Heidelberg haftet für Sportunfälle und Schäden nur im Rahmen der allgemeinen Sportversicherung. Weitergehende Ansprüche sind, soweit dies gesetzlich möglich und zulässig ist, ausgeschlossen.
§ 8 Die Turnerjugend
Die Turnerjugend des Turngaues Heidelberg ist dessen Jugendorganisation. Ihr gehören die Kinder und Jugendlichen der Mitgliedsvereine und -Abteilungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie deren gewählten Vertreter an.
Oberstes Organ ist die „Vollversammlung der Turnerjugend“.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Turnerjugend des Turngaues Heidelberg sind in der Jugendordnung festgelegt, die von der Vollversammlung der Turnerjugend zu beschließen ist und zur Turngau-Satzung nicht im Widerspruch stehen darf.
Sie ist zuständig für die Bearbeitung der Kinder und Jugendangelegenheiten. Die Turnerjugend führt und verwaltet sich selbst. Sie entscheidet eigenständig über die Verwendung der ihr zugebilligten Mittel. Die Turnerjugend ist entsprechend den Regelungen dieser Satzung in den Organen des Turngaues vertreten.
§ 9 Organe
a) Organe des Turngaues Heidelberg sind
9.1) die Vollversammlung (Gauturntag)
9.2) der Hauptausschuss
9.3) der erweiterte Vorstand (Gauturnrat)
9.4) der Vorstand
b) Abstimmungen
Beschlüsse der Organe werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst.
Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben bei der Berechnung der Mehrheit außer Betracht.
Bei Stimmengleichheit entscheidet – mit Ausnahme der Vollversammlung (Gauturntag) – die Stimme des Turngauvorsitzenden.
Ämterhäufung begründet kein mehrfaches Stimmrecht.
Bei Satzungsänderungen und der Auflösung des Turngaues Heidelberg gelten die Bestimmungen des BGB in seiner jeweils gültigen Fassung.
Über die Verhandlungen in den Organen und Ausschüssen ist ein Protokoll zu fertigen. Die Beschlüsse sind darin wörtlich aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterschreiben.
Wahlen finden nach den Bestimmungen des BGB in seiner jeweils gültigen Fassung statt. Alle Organe können in Form einer Präsenz-, Digital- oder Hybrid-Versammlung tagen.
Die digitale/hybride Versammlung erfolgt durch Einwahl der Teilnehmenden in eine nur für sie zugängliche Video- und/oder Telefonkonferenz. Alle Organe können per E-Mail (ersatzweise postalisch) eingeladen werden. Sollte das Mitglied dem Turngau keine besondere zu verwendende E-Mailadresse mitgeteilt haben, erfolgt die Einladung an die dem BSB übermittelte E-Mailadresse.
§ 10 Vollversammlung (Gauturntag)
Die Vollversammlung (Gauturntag) ist oberstes Organ des Turngaues Heidelberg. Sie ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Ihr gehören als Abgeordnete stimmberechtigt an:
a) die Mitglieder des erweiterten Vorstands (Gauturnrates)
b) die Delegierten der Mitgliedsvereine
c) 10 Delegierte der Turnerjugend, die bei der Vollversammlung der Turnerjugend gewählt wurden
d) die Ehrenmitglieder
Die Vollversammlung (Gauturntag) tritt alle drei Jahre zusammen.
Eine außerordentliche Vollversammlung (Gauturntag) findet statt auf
a) Beschluss des Vorstandes
b) Beschluss des erweiterten Vorstands (Gauturnrates)
c) Schriftlichen Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.
Jedem Mitgliedsverein steht je angefangener 50 seiner gemeldeten Vereinsmitglieder über 18 Jahre ein Delegierter zu. Maßgebend dafür ist die Zahl der unter Turnen gemeldeten Vereinsmitglieder nach der letzten Bestandsmeldung an den Badischen Turner-Bund.
Die Vollversammlung (Gauturntag) ist vom Vorstand des Turngaues Heidelberg spätestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung an die Mitgliedsvereine und Ehrenmitglieder unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuberufen.
Die Vollversammlung (Gauturntag) tagt öffentlich, sofern die Vollversammlung (Gauturntag) nichts anderes beschließt. Es gilt die Geschäftsordnung für die Vollversammlung (Gauturntag). Über den Verlauf der Vollversammlung (Gauturntag) ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und den Protokollanten zu unterzeichnen ist.
Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung (Gauturntag) ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Abgeordneten beschlussfähig. Die Beschlüsse der Vollversammlung (Gauturntag) bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit die Satzung nicht anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Vollversammlung (Gauturntag) hat folgende Aufgaben
1) Festlegung der Richtlinien für die Arbeit des Turngaues Heidelberg
2) Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstandes, der Gaufachwarte und der Rechnungsprüfer
3) Entlastung des Vorstandes, der Gaufachwarte und der Rechnungsprüfer
4) Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vorstandes, der Gaufachwarte und von zwei Rechnungsprüfern und einem Ersatzprüfer
5) Bestätigung des Gaujugendvorstandes
6) Ernennung von Ehrenmitgliedern
7) Beschlussfassung über die Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen
8) Wahl von Delegierten zu Verbandsveranstaltungen u.a. überörtlichen Gremien
9) Entscheidung über Anträge
10) Beschlussfassung über diese Satzung und deren Änderungen
11) Feststellung, dass die Ordnung der Turnerjugend dieser Satzung nicht widerspricht
Alle Wahlen erfolgen für drei Jahre. Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- oder Wiederwahl geführt. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder oder nicht besetzte Positionen des Vorstandes oder der Gaufachwarte beauftragt der Vorstand eine andere Person mit der Wahrnehmung der Geschäfte oder setzt kommissarisch einen Amtsnachfolger ein.
Die Vollversammlung ist eine Pflichtveranstaltung für die Mitgliedsvereine. Die Teilnahmepflicht eines Mitgliedsvereins gilt dann als erfüllt, wenn mindestens ein Delegierter anwesend ist. Bei Nichtteilnahme wird für den jeweiligen Verein ein Säumnisgeld fällig. Die Höhe wird von der Vollversammlung festgelegt.
§ 11 Hauptausschuss
Dem Hauptausschuss des Turngaues Heidelberg gehören stimmberechtigt an:
a) die Mitglieder des erweiterten Vorstandes (Gauturnrates)
b) je Mitgliedsverein ein Vertreter
c) die Ehrenmitglieder
Der Hauptausschuss tritt in den Jahren, in denen keine Vollversammlung stattfindet, mindestens einmal jährlich zusammen. Der Hauptausschuss ist vom Vorstand des Turngaues Heidelberg spätestens vier Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuberufen.
Der Hauptausschuss tagt öffentlich, soweit die Versammlung nichts anderes beschließt.
Jede einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Der Hauptausschuss hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsabschlusses in Jahren ohne Vollversammlung (Gauturntag).
b) Vergabe von in der Einladung ausgeschriebenen Turngau-Großveranstaltungen.
c) Wahl von Delegierten zu Verbandsveranstaltungen u.a. überörtlichen Gremien.
d) Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung (Gauturntag).
Im Hauptausschuss soll den Vereinen die Gelegenheit gegeben werden, spezifische Vereinsfragen zu stellen.
§ 12 Erweiterter Vorstand
Den erweiterten Vorstand (Gauturnrat) bilden
a) der Vorstand
b) die Gaufachwarte
c) die Mitglieder des Gaujugendvorstandes
Der erweiterte Vorstand (Gauturnrat) tagt nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal pro Jahr. Er ist vom Vorsitzenden des Turngaues Heidelberg spätestens zwei Wochen vor dem Termin durch schriftliche Einladung unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung einzuberufen. Aufgaben des erweiterten Vorstandes (Gauturnrates).
a) Beratung und Koordination der Maßnahmen zur Durchführung eines geregelten Lehr-, Wettkampf- und Veranstaltungsbetriebes im Turngau Heidelberg
b) Beratung und Beschlussfassung von Ordnungen
c) Beratung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
d) Einrichtung/Auflösung eines Fachgebietes
§ 13 Vorstand
Den Vorstand des Turngaues Heidelberg bilden
a) der Vorsitzende
b) der stellvertretende Vorsitzende für überfachliche Aufgaben
c) der stellvertretende Vorsitzende für Finanzen
d) der stellvertretende Vorsitzende GYMWELT
e) der stellvertretende Vorsitzende Wettkampfsport
f) der stellvertretende Vorsitzende für Lehrwesen und Bildung
g) der stellvertretende Vorsitzende für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
h) die Vorsitzenden der Turnerjugend
i) die Beisitzer
j) die Geschäftsstellenleitung mit beratender Stimme
k) die nach der jeweils gültigen Ehrungsordnung ernannten Ehrenvorsitzenden
Der Vorstand kann bei Bedarf weitere beratende Personen hinzuziehen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende sowie zwei aus den Reihen der stellvertretenden Vorsitzenden durch die Vollversammlung (Gauturntag) gewählte Personen. Jeder ist für den Turngau alleine vertretungsberechtigt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens zweimal jährlich, auf Einladung eines Mitglieds des vertretungsberechtigten Vorstands nach § 26 BGB zusammen. Er ist ohne Rücksicht auf die Zahl seiner anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Dem Vorstand obliegt die Gesamtleitung des Turngaues Heidelberg in ideeller, organisatorischer und verbandsmäßiger Hinsicht, die Vertretung des Turngaues im Badischen Turner-Bund sowie die Verbindung zu den Behörden und Außenvertretungen.
Aufgaben des Vorstandes sind
a) Erledigung der laufenden Geschäfte des Turngaues
b) Einrichtung und Unterhaltung einer Geschäftsstelle und/oder Regional-Koordination
c) Vorbereitung der Sitzungen des Gauturnrates, des Hauptausschusses und der Vollversammlung sowie Durchführung derer Beschlüsse
d) Aufnahme von Mitgliedern
e) Beschlussfassung über Ehrungsanträge der Mitgliedsvereine
f) Beantragung von Ehrenmitgliedschaften an die Vollversammlung (Gauturntag)
g) Beschluss über Einstellung/Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter
h) Anschaffung erforderlicher Turn- und Sportgeräte
i)Vergabe von Aufträgen im Rahmen des Haushalts an Dienstleister und Honorarkräfte, sowie deren Beendigung.
Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes regelt eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand kann für bestimmte Aufgaben besondere Arbeitskreise, Projektausschüsse und Projektgruppen einsetzen, die jeweils von einem Vorstandsmitglied oder einem Fachwart geleitet werden.
§ 14 Fachgebiete
Die Fachgebiete im Turngau Heidelberg werden von Gaufachwarten geleitet.
Gaufachwarte kann es nur in Sportarten geben, die vom Badischen- oder Deutschen Turner-Bund vertreten werden.
Fachgebiete sollen dann eingerichtet werden, wenn in mindestens drei Mitgliedsvereinen des Turngaues diese Sportart betrieben wird.
Wird eine Sportart in weniger als drei Mitgliedsvereinen betrieben, kann bei entsprechendem Bedarf dennoch ein Fachgebiet eingerichtet werden.
Über die Einrichtung/Auflösung eines Fachgebietes entscheidet der erweiterte Vorstand (Gauturnrat).
Die Gaufachwarte tragen in ihrem Fachgebiet die Verantwortung für die fachlichen Aufgaben des Turngaues gemäß der Vorgaben des Badischen- und Deutschen Turner-Bundes.
§ 15 Turngau-Geschäftsstelle
Zur Erledigung der laufenden Aufgaben kann der Turngau Heidelberg eine Geschäftsstelle unterhalten. Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsstellenleiter geführt. Dieser ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erledigung der übertragenen Aufgaben.
Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der Vorsitzende.
§ 16 Finanzen /Rechnungsführung und Rechnungsprüfung
Die ordnungsgemäße Führung der gesamten Finanzbuchhaltung des Turngaues und die Verwaltung des Turngauvermögens obliegen dem stellvertretenden Vorsitzenden für Finanzen.
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann dieser die Hilfe des in der Turngaugeschäftsstelle beschäftigten Personals in Anspruch nehmen.
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Haushaltsabschluss aufzustellen. Es sollen Zahlungen nur gemäß der Finanzordnung geleistet werden.
Die Vollversammlung (Gauturntag) des Turngaues wählt bei jeder ordentlichen Versammlung zwei Rechnungsprüfer und einen Ersatzprüfer. Diese dürfen dem Vorstand und Gauturnrat nichtangehören. Ihre Amtszeit beträgt drei Jahre, eine Neu- bzw. Wiederwahl ist zulässig.
Die Rechnungsprüfer haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und des Belegwesens sowie die Kassen- und Rechnungsführung sachlich und rechnerisch zu prüfen und hierüber der Vollversammlung (Gauturntag) und in Jahren ohne Vollversammlung (Gauturntag) dem Hauptausschuss einen Bericht vorzulegen.
Die Rechnungsprüfung erfolgt einmal jährlich, i.d.R. im 1. Quartal des Jahres, vor der Vollversammlung bzw. vor der Hauptausschusssitzung.
Der Turngauvorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Rechnungsprüfung ansetzen. Von deren Ergebnis ist der erweiterte Vorstand (Gauturnrat) zu unterrichten.
§ 17 Turngauordnungen
Der Vorstand erlässt für den Turngau Ordnungen, die vom erweiterten Vorstand (Gauturnrat) zu genehmigen sind.
Es soll insbesondere folgende Ordnungen geben:
- Finanz- und Gebührenordnung,
- Ehrungsordnung,
- Entschädigungsordnung,
- Geschäftsordnung,
- Datenschutzordnung
§ 18 Nur die Vollversammlung (Gauturntag) kann diese Satzung ändern.
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen müssen unter Angabe des zu ändernden Paragrafen in der Tagesordnung des Einladungsschreibens zur Vollversammlung angekündigt werden. Sie können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden.
Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit vom 3/4 der erschienenen Abgeordneten der Vollversammlung (Gauturntag).
§ 19 Auflösung des Turngaues Heidelberg
Die Auflösung des Turngaues Heidelberg kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vollversammlung (Gauturntag) beschlossen werden.
Die Auflösung bedarf der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen der Vollversammlung (Gauturntag). Die Vollversammlung (Gauturntag) wählt den oder die Liquidator/en. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Badischen Turner-Bund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke, möglichst im Bereich des ehemaligen Turngaues Heidelberg zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 22. April 2023 beim Gauturntag in Bammental beschlossen.
Sie tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister am 26.02.2024 in Kraft.
Die alte Satzung in ihrer bisherigen Form tritt mit Bestätigung der neuen Satzung außer Kraft.
Diana Thurau Dagmar Rühl
Protokollantin Vorsitzende
Ordnung
der Turnerjugend im Turngau Heidelberg e.V.
§ 1 Name und Mitgliedschaft
Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg ist die Jugendorganisation des Turngaus Heidelberg. Ihre Mitglieder sind alle Kinder und Jugendliche der dem Turngau angeschlossenen Vereine sowie die im Jugendbereich gewählten Mitglieder.
§ 2 Grundsätze
Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg will ihren Jugendlichen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Gesellschaft bewusst ist und danach handelt.
Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung. Grundlage ihrer Freiheit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.
§ 3 Aufgaben
Eine umfassende Leibeserziehung ist die Hauptaufgabe der Turnerjugend im Turngau Heidelberg. Sie erfüllt damit gesellschaftliche und bildungspolitische Aufgaben.
Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg setzt sich für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit ein. Ziel ist die Bildung von Turnerjugendgruppen. Die Verwirklichung dieser Aufgaben erfordert einen ständigen Kontakt der Vereine und Gaue untereinander sowie die Zusammenarbeit mit der Badischen Turnerjugend. Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg bemüht sich darüber hinaus, internationale Jugendbegegnungen zu organisieren.
§ 4 Organe
Organe der Turnerjugend im Turnagau Heidelberg sind:
– der Gaujugendturntag
– der Gaujugendausschuss
§ 5 Gaujugendturntag
Der Gaujugendturntag ist die Hauptversammlung und damit das oberste Organ der Turnerjugend im Turngau Heidelberg. Er besteht aus den gewählten Jugendvertretern der Vereine im Turngau Heidelberg und den Mitgliedern des Gaujugendausschusses.
Jeder Verein kann für die ersten 100 jugendlichen Mitglieder drei Vertreter entsenden. Für je weitere angefangene 100 jugendliche Mitglieder erhöht sich die Zahl der Delegierten um einen Vertreter.
Dabei muss jeder Dritte unter 21 Jahre sein.
Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
Aufgaben des Gaujugendturntages sind:
– Festlegung der Richtlinien für die Gaujugendarbeit
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Gaujugendausschusses Entgegenahme der Berichte des Gaujugendausschusses
– Entlastung des Gaujugendausschusses
– Wahl des Gaujugendausschusses
– Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf allen Ebenen, zu denen der Turngau Delegationsrecht hat.
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
Es gibt ordentliche und außerordentliche Gaujugendturntage. Der ordentliche Gaujugendturntag findet vor dem ordentlichen Gauturntag statt. Er wird einen Monat vorher vom Gaujugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge schriftlich einberufen.
Ein außerordentlicher Gaujugendturntag findet auf Antrag der Vereinsjugendwarte/innen von einem Drittel der Vereine des Turngaus oder auf Grund eines mit absoluter Mehrheit des Gaujugendausschusses gefassten Beschlusses.
Er muss bei einer Ladungsfrist von zwei Wochen innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung stattfinden.
Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt auf Verlangen von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten.
§ 6 Gaujugendausschuss
Der Gaujugendausschuss besteht aus:
– Gaujugendleiter und Gaujugendleiterin
– Gaukinderturnwart und Gaukinderturnwartin
– Gaujugendturnwart und Gaujugendturnwartin Gaujugendpressewart
– Gaustaffelleiter
dazu je ein Vertreter der von der Turnerjugend im Turngau Heidelberg betriebenen Diziplinen.
Die Mitglieder des Gaujugendausschusses werden vom Gaujugendturntag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Zahl der Wiederwahl ist in Grenzen zu halten.
In den Gaujugendausschuss ist jedes Mitglied des Turngaues vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.
Der Gaujugendleiter und die Gaujugendleiterin vertreten die Interessen der Turnerjugend im Turngau Heidelberg nach innen und außen.
Der Gaujugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Turngaus, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Gaujugendturntages. Für seine Beschlüsse ist er dem Gaujugendturntag und dem Vorstand des Turngaus verantwortlich.
Die Sitzungen des Gaujugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens viermal jährlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Gaujugendausschusses ist vom Gaujugendleiter (oder der Gaujugendleiterin) eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
§ 7 In-Kraft-Treten und Änderung
Mit Beschluss des Gaujugendturntages tritt diese Jugendordnung in Kraft. Änderung kann nur ein Gaujugendturntag mit 2/3-Mehrheit beschließen.
Heidelberg, 25. Januar 1976