Satzung

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Satzung Turngau Heidelberg e.V.

eingetragen im Vereinsregister Nr. 2048 am 10. Februar 1994

1. Aufbau, Aufgabe und Zweck

Der Turngau Heidelberg (in der Folge als Turngau bezeichnet) ist die Gemeinschaft der Vereine, die ihm zugehören und sich zum Badischen Turner-Bund (BTB) und zum Deutschen Turner-Bund (DTB) bekennen.
Der Turngau ist Mitglied des Badischen Turner-Bundes und des Deutschen Turner-Bundes, deren Grundsätze für ihn gelten. Er fördert und vertritt die Ziele seiner Mitglieder in den Bereichen Turnen, Spiel und Sport im Sinne einer umfassenden Körperbildung.

Dabei obliegt ihm insbesondere die

  1. a) Aus- und Fortbildung von Übungsleitern, Turnwarten und Vorturnern
    b) Durchführung von Gauveranstaltungen
    c) Aus- und Fortbildung in den Fachgebieten des Deutschen Turner-Bundes (DTB)
    d) Förderung der allgemeinen Jugendarbeit
    e) Vertretung der Interessen des Turngaues und seiner Mitglieder in der Öffentlichkeit, gegenüber den Behörden, den Turnerbünden und anderer Sportorganisationen
    f) Vornahme von Ehrungen auf Turngauebene

2. Sitz, Geschäftsjahr und Name

Der Turngau hat seinen Sitz in Heidelberg.

Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Er wird in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Namen Turngau Heidelberg e.V.

3. Gemeinnützigkeit

Der Turngau verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) und zwar durch Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zufließende Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Turngaues. Es darf niemand durch zweckfremde Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Mitglieder des Turngaues sind:

  1. Ordentliche Mitglieder (ordentliche Mitglieder des Turngaues sind Turn- und Sportvereine)
  2. Ehrenmitglieder (Ehrenmitglieder können vom Gauturntag ernannt werden)

Vereine können auf schriftlichen Antrag aufgenommen werden, der unter Beifügung einer Vereinssatzung über den Gauvorstand an den BTB zu richten ist. Die Aufnahme bedarf der Bestätigung durch den BTB.

Eine Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.

Ein Austritt ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Sie ist schriftlich an den Gauvorsitzenden oder den BTB zu richten.

Im Übrigen gelten für das Ausscheiden, insbesondere den Ausschluss, die Satzungsbestimmungen des BTB.

5. Turnerjugend

Die Jugendlichen der Mitgliedsvereine bilden die Turnerjugend. Die Turnerjugend gibt sich im Rahmen dieser Satzung eine Jugendordnung, die die Jugendarbeit im Turngau in Inhalt, Form und Organisation regelt.

Sie bedarf der Bestätigung durch den Gauturntag.

 6. Organe

Die Organe des Turngaues sind:

  1. Der Gauturntag
  2. Der Gauturnrat
  3. Der Gauvorstand

7. Der Gauturntag

Der Gauturntag ist oberstes Organ des Turngaues. Er ist die Mitgliederversammlung im Sinne des § 32 BGB.

Ihm gehören stimmberechtigt an:

  1. a) die Mitglieder des Gauturnrates
    b) die Delegierten der Vereine
    c) die Delegierten der Turnerjugend des Turngaues
    e) die Ehrenmitglieder des Turngaues

Der Gauturntag tritt jährlich einmal zusammen.

Ein außerordentlicher Gauturntag findet statt auf

a) Beschluss des Gauturnrates oder Gauvorstandes
b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

Gauturntage sind vom Gauvorstand mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Zwischen der Absendung der Einladung und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

Die Tagung ist öffentlich, sofern der Gauturntag nichts anderes beschließt. Vorbehaltlich einer eigenen Geschäftsordnung ist die Geschäftsordnung des BTB für den Landesturntag sinngemäß anzuwenden. Über den Verlauf der Tagung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Schriftführers nimmt ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer die Aufgaben des Schriftführers wahr.

Jedem Verein des Turngaues Heidelberg steht je angefangene 50 Mitglieder über 18 Jahren in den Turnabteilungen ein Delegierter über 18 Jahren zu. Maßgebend dafür ist die letzte Bestandserhebung des Badischen Sportbundes (BSB) Fachverband Turnen.

Stimmberechtigt sind nur anwesende Delegierte.

Stimmhäufung ist möglich. Ein Delegierter kann bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Gauturntag ist ohne Abhängigkeit von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse des Gauturntages bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung Abweichungen bestimmt.

Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Delegierte werden von ihrem Verein gewählt. Für alle Delegierten sind Ersatzdelegierte zu wählen, die bei Verhinderung des/der Delegierten dessen/deren Rechte wahrnehmen. Im Übrigen regelt der Verein in seiner Satzung das Wahlverfahren für Delegierte. Enthält die Vereinssatzung keine Wahlvorschriften, so gelten die Vorschriften über die Vorstandswahlen entsprechend.

Dem Gauturntag obliegt:

  1. a) die Richtlinien für die Arbeit im Turngau festzulegen
    b) die Entgegennahme der Berichte

– des/der Gauvorsitzenden
– der Gauturnräte-
– der Gaufachwarte/Gaufachwartinnen
– des Gauturnrates/der Gauturnrätin Ressort Finanzen
– der Kassenprüfer

c) den Gauturnrat zu entlasten, wobei über den Kassenbericht gesondert abgestimmt wird
d) die Wahl

– der Mitglieder des Gauvorstandes
– zusätzliche Mitarbeiter
– zweier Kassenprüfer sowie eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin, die nicht Mitglieder des Gauvorstandes sein dürfen.

e) die Wahl der Gaufachwarte/der Gaufachwartinnen zu bestätigen
f) Mitgliedsbeiträge festzulegen
g) Satzungsänderungen zu beschließen
h) Ehrenmitglieder zu ernennen und für sonstige Ehrungen die Richtlinien festzulegen
i) über Anträge zu befinden.

Alle Wahlen und Bestätigungen erfolgen für zwei Jahre. Die jeweiligen Ämter werden bis zur Neu- bzw. Wiederwahl geführt. Der Gauturnrat ist berechtigt, wenn dis Besetzung Schwierigkeiten bereitet oder es sonst erforderlich erscheint, ein frei gewordenes Amt mit einem anderen Amt zu vereinigen. Ein Vorstandsmitglied darf in Personalunion jedoch nicht mehr als zwei Ämter innehaben. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines beim Gauturntag gewählten Vorstandsmitgliedes ist der im Amt verbleibende Gauvorstand ermächtigt, für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes den Nachfolger/die Nachfolgerin hinzuzuwählen. Wegen der Wahl der Jugendvertretung wird auf § 9 Bezug genommen.

Für Wahlen wird angeordnet: Über die einzuhaltende Form entscheidet der/die Wahlausschussvorsitzende.

Auf Antrag wird die Wahl geheim durchgeführt. 

8. Der Gauturnrat

Den Gauturnrat bilden:

a) der Gauvorstand
b) die Gaufachwarte
c) die vom Gauturntag nach Bedarf gewählten zusätzlichen Mitarbeiter
d) die vom Gauturntag gemäß § 7 Abs. 10 h ernannten Ehrenmitglieder

Der Gauturnrat tritt nach Bedarf auf schriftliche Einladung des/der Gauvorsitzenden zusammen. Er beschließt über Angelegenheiten des Gaues, soweit diese nicht zur Zuständigkeit des Gauturntages oder Gauvorstandes gehören.

Der Gauturnrat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder anwesend sind.

Der Gauturnrat beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Zu den Sitzungen des Gauturnrates können im Einzelfall auch Personen, die dem Gauturnrat nicht angehören, mit beratender Stimme zugezogen werden. Der Gauturnrat kann für besondere Zwecke Ausschüsse bilden und ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Einzelnen festlegen.

9. Der Gauvorstand

Den Gauvorstand bilden:

a) der/die Gauvorsitzende
b) zwei stellvertretende Gauvorsitzende
c) der Gauturnrat/die Gauturnrätin mit dem Ressort

  1. Breitensport
  2. Spitzensport
    3. Finanzen
    4. Frauen
    5. Gesundheits- und Freizeitsport
    6. Öffentlichkeitsarbeit
    7. Jugendarbeit (weiblich)
    8. Jugendarbeit (männlich)

d) weitere Vorstandsmitglieder nach Bedarf
e) Geschäftsführer/Geschäftsführerin
f) Ehrenvorsitzender/Ehrenvorsitzende


Der/die Gauvorsitzende und jeder/jede stellvertretende Gauvorsitzende sind Vorstand i.S. des § 26 BGB. Jeder von ihnen kann den Gau allein vertreten.

Der Gauvorstand tritt nach Bedarf auf schriftliche oder fernmündliche Einladung des/der Gauvorsitzenden zusammen.

Die Mitglieder des Gauvorstandes werden mit Ausnahme des Gauturnrates/der Gauturnrätin Jugendarbeit weiblich und männlich vom Gauturntag gewählt.

Die Ressorts Jugendarbeit (männlich und weiblich) werden nach der Jugendordnung gewählt. Wenn eine Wahl nicht zustande kommt, wählt der Gauturntag.
Der Gauvorstand erledigt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen des Gauturnrates vor und führt dessen Beschlüsse aus.

Der Gauvorstand kann eine Geschäftsstelle einrichten.

Der Gauvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere dis Anweisungsvollmachten und die fachliche Zuständigkeiten der Vorstandsmitglieder (z.B. Zuordnung der Fachwarte) regelt.
Der Gauvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 

  • 10
    Die Gaufachwarte

Jede Aufgabe im Rahmen des Angebotes des Deutschen Turner-Bundes wird, soweit im Turngau erforderlich, durch einen Gaufachwart/eine Gaufachwartin betreut. Der Gauvorstand legt in seiner Geschäftsordnung Zahl und Funktion der Gaufachwarte/Gaufachwartinnen fest.

Gaufachwarte/Gaufachwartinnen werden durch die entsprechenden Fachwarte/Fachwartinnen der Vereine spätestens zwei Wochen vor dem für die Bestätigung zuständigen Gauturntag gewählt. Kommt keine Wahl zustande, legt der Gauvorstand dem Gauturntag einen Vorschlag zur Bestätigung vor.

 

  • 11
    Kassenführung und Kassenprüfung

Der Gauturnrat/die Gauturnrätin mit dem Ressort Finanzen erledigt die kassentechnischen Angelegenheiten und hat am Ende eines Jahres (Geschäftsjahres) dem Gauvorstand eine Einnahmen- und Ausgabenaufstellung, sowie den Kassenabschluss mit einer Darlegung des Vermögens und der Verbindlichkeiten für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen.
Er/sie hat für das folgende Geschäftsjahr gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Gauvorstandes einen Haushaltsplan aufzustellen. Die Kasse ist jährlich einmal durch zwei Kassenprüfer zu überprüfen.
Der Kassenbericht ist dem Gauturntag schriftlich vorzulegen. Der Gauturnrat kann jederzeit eine außerordentliche Kassenprüfung ansetzen.

 

  • 12
    Gaubeitrag

Der Turngau erhebt zur Finanzierung der ihm in § 1 a-f gestellten Aufgaben einen Gaubeitrag, dessen Höhe den jeweiligen Verhältnissen angepasst, vom Gauvorstand vorzuschlagen und vom Gauturntag zu beschließen ist.

 

  • 13
    Ordnungsmaßnahmen

Der Gauturntag kann beifolgendem Verstoß Ordnungsmaßnahmen in Form einer Geldstraße gegen seine Mitglieder verhängen:

  1. a) Nichterscheinen zu Pflichtsitzungen

 

  • 14
    Anträge/Satzungsänderungen

Anträge sind zwei Wochen vor der Sitzung beim Gauvorstand schriftlich einzureichen.

Satzungsänderungen bedürfen der generellen Ankündigung im Einladungsschreiben und können im Wege nachträglicher Antragstellung nicht der Tagesordnung hinzugefügt werden. Bei Einladungen hierzu sind die zu ändernden Paragraphen mit jeweiliger Überschrift zu bezeichnen. Soll neben einer Änderung eine weitgehende Überarbeitung mit Neufassung der Satzung erfolgen, genügt die Ankündigung mit

„Änderung und Neufassung der Satzung“

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.

 

  • 15
    Auflösung

Die Auflösung des Turngaues kann nur von einem zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Gauturntag mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Der Gauturntag wählt den oder die Liquidatoren. Das nach Liquidation verbleibende Vermögen ist gemeinnützigen turnerischen Zwecken zuzuführen.
Über die Verwendung entscheidet der auflösende Gauturntag. Der Beschluss ist nur gültig, wenn das zuständige Finanzamt zustimmt.

 

  • 16
    In-Kraft-Treten


Diese Satzung wurde auf dem außerordentlichen Gauturntag am 6. Mai 1993 in Heidelberg-Schlierbach beschlossen.

Mit der Eintragung in das Vereinsregister tritt sie in Kraft.


Heidelberg, den 6. Mai 1993

Ordnung
der Turnerjugend im Turngau Heidelberg e.V.

 

 

  • 1
    Name und Mitgliedschaft

Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg ist die Jugendorganisation des Turngaus Heidelberg. Ihre Mitglieder sind alle Kinder und Jugendliche der dem Turngau angeschlossenen Vereine sowie die im Jugendbereich gewählten Mitglieder.

 

 

  • 2
    Grundsätze

Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg will ihren Jugendlichen helfen, sich zu gesunden und lebensfrohen Menschen zu entwickeln. Sie erstrebt die selbständig entscheidende Persönlichkeit, die sich ihrer Verantwortung gegenüber dem Mitmenschen und der Gesellschaft bewusst ist und danach handelt.

Sie bekennt sich zum freiheitlichen Staat demokratischer Ordnung. Grundlage ihrer Freiheit ist das von Friedrich Ludwig Jahn begründete Turnen.

 

 

  • 3
    Aufgaben

Eine umfassende Leibeserziehung ist die Hauptaufgabe der Turnerjugend im Turngau Heidelberg. Sie erfüllt damit gesellschaftliche und bildungspolitische Aufgaben.

Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg setzt sich für eine jugendgemäß gestaltete Freizeit ein. Ziel ist die Bildung von Turnerjugendgruppen. Die Verwirklichung dieser Aufgaben erfordert einen ständigen Kontakt der Vereine und Gaue untereinander sowie die Zusammenarbeit mit der Badischen Turnerjugend. Die Turnerjugend im Turngau Heidelberg bemüht sich darüber hinaus, internationale Jugendbegegnungen zu organisieren.

 

 

  • 4
    Organe

Organe der Turnerjugend im Turnagau Heidelberg sind:

– der Gaujugendturntag
– der Gaujugendausschuss

  • 5
    Gaujugendturntag

Der Gaujugendturntag ist die Hauptversammlung und damit das oberste Organ der Turnerjugend im Turngau Heidelberg. Er besteht aus den gewählten Jugendvertretern derVereine im Turngau Heidelberg und den Mitgliedern des Gaujugendausschusses.

Jeder Verein kann für die ersten 100 jugendlichen Mitglieder drei Vertreter entsenden. Für je weitere angefangene 100 jugendliche Mitglieder erhöht sich die Zahl der Delegierten um einen Vertreter.

Dabei muss jeder Dritte unter 21 Jahre sein.

Jeder Delegierte hat nur eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.

Aufgaben des Gaujugendturntages sind:

– Festlegung der Richtlinien für die Gaujugendarbeit
– Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Gaujugendausschusses Entgegenahme der Berichte des Gaujugendausschusses
– Entlastung des Gaujugendausschusses
– Wahl des Gaujugendausschusses
– Wahl der Delegierten zu Jugendtagungen auf allen Ebenen, zu denen der Turngau Delegationsrecht hat.
– Beschlussfassung über vorliegende Anträge.


Es gibt ordentliche und außerordentliche Gaujugendturntage. Der ordentliche Gaujugendturntag findet vor dem ordentlichen Gauturntag statt. Er wird einen Monat vorher vom Gaujugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und evtl. Anträge schriftlich einberufen.

Ein außerordentlicher Gaujugendturntag findet auf Antrag der Vereinsjugendwarte/innen von einem Drittel der Vereine des Turngaus oder auf Grund eines mit absoluter Mehrheit des Gaujugendausschusses gefassten Beschlusses.

Er muss bei einer Ladungsfrist von zwei Wochen innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung stattfinden.

Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Abstimmung durch Stimmzettel erfolgt auf Verlangen von mindestens 10 % der anwesenden Stimmberechtigten.

 

 

  • 6
    Gaujugendausschuss

Der Gaujugendausschuss besteht aus:

– Gaujugendleiter und Gaujugendleiterin
– Gaukinderturnwart und Gaukinderturnwartin
– Gaujugendturnwart und Gaujugendturnwartin Gaujugendpressewart
– Gaustaffelleiter

dazu je ein Vertreter der von der Turnerjugend im Turngau Heidelberg betriebenen Diziplinen.

Die Mitglieder des Gaujugendausschusses werden vom Gaujugendturntag auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Zahl der Wiederwahl ist in Grenzen zu halten.

In den Gaujugendausschuss ist jedes Mitglied des Turngaues vom vollendeten 16. Lebensjahr an wählbar.

Der Gaujugendleiter und die Gaujugendleiterin vertreten die Interessen der Turnerjugend im Turngau Heidelberg nach innen und außen.

Der Gaujugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des Turngaus, der Jugendordnung und der Beschlüsse des Gaujugendturntages. Für seine Beschlüsse ist er dem Gaujugendturntag und dem Vorstand des Turngaus verantwortlich.

Die Sitzungen des Gaujugendausschusses finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens viermal jährlich. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Gaujugendausschusses ist vom Gaujugendleiter (oder der Gaujugendleiterin) eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.

 

 

  • 7
    In-Kraft-Treten und Änderung

Mit Beschluss des Gaujugendturntages tritt diese Jugendordnung in Kraft. Änderung kann nur ein Gaujugendturntag mit 2/3-Mehrheit beschließen.


Heidelberg, 25. Januar 1976

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