Ehrenordnung

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Ehrungs-Ordnung des Turngaus Heidelberg e. V.

§ 1 Allgemeines

Der Turngau Heidelberg kann verdiente Turnerinnen und Turner sowie Förderer und Freunde der Turnsache gemäß den Richtlinien der Satzung und dieser Ordnung ehren.

§ 2 Ehrungen

1.     Folgende Ehrung für herausragende sportliche Leistungen sind möglich:
·   Verleihung der Turngau-Ehrenurkunde

2.     Folgende Ehrungen für besondere Verdienste sind möglich:
·   Verleihung der Turngau-Ehrenurkunde
·   Verleihung der Turngau-Ehrennadel
·   Verleihung der Turngau-Verdienstplakette
·   Ernennung zum Ehrenmitglied des Turngaus
·   Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Turngaus

 

§ 3 Voraussetzungen

 1.     Die Kriterien für eine Ehrung auf Grund herausragender sportlicher Leistungen werden vom Ehrungsausschuss (s. § 4) im Einzelfall festgelegt, da ein einheitliches Maß zur Würdigung sportlicher Erfolge auf Grund der unterschiedlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Fachbereichen nicht möglich ist.

 2.     Die Verleihung der Turngau-Ehrenurkunde und Turngau-Ehrennadel für besondere Verdienste setzt eine Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von mindestens fünf Jahren (Ehrenurkunde) bzw. zehn Jahren (Ehrennadel) voraus.
Die Verleihung der Verdienstplakette für besondere Verdienste setzt eine ehrenamtliche Tätigkeit über einen längeren Zeitraum von mindestens 20 Jahren in verantwortlicher Position voraus.
Lebensalter, langjährige Mitgliedschaft in einem Verein und turnerische Wettkampferfolge gelten nicht als besonderer Verdienst im Sinne dieser Ehrungsordnung.
Eine verantwortliche Position (Verdienstplakette) setzt voraus, dass die betreffende Person in ein Amt gewählt wurde und die Verantwortung für einen Arbeitsbereich übernommen hat, d.h. eine Übungsleiter-Tätigkeit allein gilt im Sinne dieser Ehrungsordnung nicht als Wirken in verantwortlicher Position.

 3.     Die Ernennung zum Ehrenmitglied setzt voraus, dass der zu Ehrende mindestens 10 Jahre ein Amt im Turngau ausgeübt hat; Ämter im Verein bleiben unberücksichtigt und sind an anderer Stelle zu würdigen. Zum Ehrenvorsitzenden kann nur ernannt werden, wer mindestens zehn Jahre Vorsitzender des Turngaus war.

 

§ 4 Antrags- und Genehmigungsverfahren

1.     Über die Verleihung der Ehrenurkunde und Ehrennadel beschließt der Ehrungsausschuss des Turngaus Heidelberg. Der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen. Der Ehrungsausschuss umfasst in der Regel fünf, jedoch mindestens drei Personen und wird vom Gauturnrat berufen. Vor dem Vollzug einer Ehrung hat der Ehrungsausschuss den Gauvorstand von der beabsichtigten Ehrung in Kenntnis zu setzen. Auf Antrag kann der Gauvorstand eine Ehrung mit einfacher Mehrheit untersagen.

 2.     Über die Verleihung der Verdienstplakette beschließt der Gauvorstand; der Beschluss hat einstimmig zu erfolgen.

 3.     Über die Ernennung zum Ehrenmitglied und Ehrenvorsitzenden beschließt der Gauturntag gemäß den Bestimmungen der Satzung.

 4.     Die Verleihung einer Ehrung setzt für jede Ehrung getrennt einen Antrag des Vorstandes eines dem Turngau Heidelberg angehörenden Vereins oder den Antrag eines Amtsinhabers des Turngaus voraus. Alle Ehrungs-Anträge müssen mit dem entsprechenden Formblatt mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Ehrungstermin bei der Geschäftsstelle des Turngaues Heidelberg eingereicht werden.

5.     Für die dem Gau entstehenden Aufwendungen wird mit jedem Antrag eine Gebühr gleichzeitig mit der Einreichung des Antrages erhoben. Die Bearbeitung des Antrages erfolgt erst nach Eingang der Gebühr. Bei Ablehnung des Antrages wird dieser Betrag abzüglich Bearbeitungsgebühr zurückgezahlt. Näheres regelt die Gebührenordnung.

 

§ 5 Durchführungsrichtlinien

Die Ehrung soll im Rahmen besonderer Veranstaltungen in würdiger Form erfolgen und durch ein Gauturnratsmitglied vorgenommen werden.

 

§ 6 Besondere Umstände

Bei Vorliegen besonderer Umstände können die genannten Ehrungen auch genehmigt und vorgenommen werden, selbst wenn die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich eine Person in einem einmaligen Akt außergewöhnlich um den Turngau bzw. die Turnsache verdient gemacht hat. Ob eine Ehrung auf Grund besonderer Umstände gerechtfertigt ist, entscheiden die Organe gemäß den Bestimmungen des § 4

 

§ 7 Bekanntgabe und Widerruf von Ehrungen

1.     Sämtliche Ehrungen können veröffentlicht werden. Wer eine Ehrung annimmt, ist mit einer eventuellen Veröffentlichung einverstanden.

2.     Ehrungen können auf Antrag eines Mitglieds vom Gauturnrat mit 2/3-Mehrheit widerrufen werden, wenn sich die geehrte Person als der Ehrung unwürdig erweist.

 

§ 8 Inkrafttreten

Diese Ordnung ist in der vorliegenden Form am 11.02.2006 vom Gauturntag verabschiedet worden und tritt am 12.02.2006 in Kraft.

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