Überarbeitete Fassung der CoronaVO Sport mit Gültigkeit ab 23. Oktober 2020

Das Kultusministerium Baden-Württemberg weist darin eine Teilnehmerzahl von maximal 20 Personen im Trainings- und Übungsbetrieb aus. Der Querverweis zu Ansammlungen (derzeit max. 10 Personen) in der CoronaVO des Landes Baden-Württemberg wurde entfernt. Damit sind wieder Übungs- und Trainingseinheiten mit bis zu 20 Personen erlaubt.

Die bisher gültigen Ausnahmeregelungen für höhere Teilnehmerzahlen haben weiterhin bestand. Ebenso die Vorgaben zu Hygienekonzept, Erhebung der Teilnehmerdaten und Zutrittsverbot für Personen, für die die Möglichkeit einer Covid-19-Infektion besteht (vgl. CoronaVO Baden-Württemberg §5-7).

WICHTIG: Vor dem Hintergrund steigender Infektionszahlen sind die vor Ort zuständigen Behörden (z.B. Kommune, Gesundheitsamt) berechtigt, weitergehende / strengere Coronaschutzmaßnahmen zu erlassen! (§20 Absatz 1, CoronaVO Baden-Württemberg)

CoronaVO Sport: §3 – Trainings- und Übungsbetrieb:

  • Für die Durchführung eines Trainings- und Übungsbetriebs ist die Personenzahl ist auf zwanzig begrenzt (§3 Absatz 1).
  • Die in Beschränkung auf 20 Personen gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen, bei denen durch Beibehaltung eines individuellen Standortes oder durch eine entsprechende Platzierung der Trainings- und Übungsgeräte der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgängig eingehalten werden kann (§3 Absatz 1 Punkt 1)
  • Die in Beschränkung auf 20 Personen gilt ausnahmsweise nicht für Trainings- und Übungssituationen, für deren Durchführung eine Personenanzahl zwingend erforderlich ist, die größer ist als die in §9 Absatz 1 genannte Personenzahl (§3 Absatz 1 Punkt 2)
  • Während des gesamten Trainings- und Übungsbetriebs soll ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen eingehalten werden; davon ausgenommen sind für das Training oder die Übungseinheit übliche Trainings- und Übungssituationen.
  • Eine Maskenpflicht schreibt die CoronaVO Sport derzeit weder für die Trainer bzw. Übungsleiter noch die Teilnehmer im Vereinsbetrieb vor. Da jedoch die seit dem 19. Oktober gültige CoronaVO des Landes Baden-Württemberg eine Mund-Nasen-Bedeckung in allen öffentlichen Einrichtungen vorsieht, sofern die Gefahr besteht, dass der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, empfiehlt der Badische Turner-Bund diese Regelung nicht nur in kommunalen, sondern auch in vereinseigenen Sportstätten umzusetzen.

Was bedeutet das für die Praxis?

⇒ Sportangebote mit Laufwegen, wie beispielsweise Kinderturnen, können mit 19 Kindern + Übungsleiter/in stattfinden. Es ist eine feste und konstante Gruppenzusammensetzung zu bilden. Nach wie vor dürfen mehrere Gruppen à 20 Personen in einer Dreifachhalle trainieren, wenn sie deutlich voneinander abgegrenzt sind.

⇒ Für das Eltern-Kind-Turnen gilt nach wie vor die Ausnahmeregelung, dass ein Elternteil plus ein Kind als eine Person zählen.

⇒ Sportangebote, die eine dauerhafte Einhaltung des Mindestabstandes ermöglichen, wie beispielsweise Fitnessangebote, können weiterhin mit mehr als 20 Personen stattfinden. Entscheidend ist hier die Hallengröße.

⇒ Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Eingangsbereichen, Fluren und Umkleiden. Zusätzlich empfiehlt der Badische Turner-Bund allen Trainern, Übungsleitern und Helfern einen Mund-Nasen-Schutz bei Hilfestellungen und Hilfeleistungen am Sportler, insbesondere wenn vermehrt und bei mehreren Aktiven Hilfestellung geleistet wird.

Aktuelle Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg (CoronaVO)
(verkündet am: 18.10.2020, gültig ab: 19.10.2020 bis 30.11.2020)

Aktualisierte Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sport
(CoronaVO Sport) (verkündet am: 22.10.2020, gültig ab: 23.10.2020 bis vorerst 31.01.2021)
Hilfestellungen des Badischen Turner-Bundes

FAQ – Fragen zum Umgang mit Corona in Turn- und Sportvereinen  (zuletzt aktualisiert: 23.10.2020)

Präsentationsfolien vom Corona-Talk „ReStart Kinderturnen“  (zuletzt aktualisiert: 11.09.2020)

Muster-Hygienekonzept für Vereine (Mitglieder-Information)  (zuletzt aktualisiert: 14.09.2020)

Muster-Fragebogen zur Erstteilnahme am Training_Erwachsene  (Update vom: 20.10.2020)

Muster-Teilnehmerliste zur Wiederteilnahme am Training_Erwachsene  (zuletzt aktualisiert: 14.09.2020)

Muster-Fragebogen zur Erstteilnahme am Training_Minderjährige  (Update vom: 20.10.2020)

Muster-Teilnehmerliste zur Wiederteilnahme am Training_Minderjährige  (zuletzt aktualisiert: 14.09.2020)

Hygieneregeln für den Trainingsbetrieb (Plakatvorlage für Vereine)

Offene Fragen zur Umsetzung der Corona-Verordnung im Turn- und Sportverein?

Nicht alle Regelungen sind auf jede Vereinssituation klar umsetzbar. Der BTB versucht, diese Infoseite kontinuierlich mit neuen Informationen auf dem aktuellen Stand zu halten. Bei Detailfragen sind die Vereinsberater des Badischen Turner-Bundes unter E-Mail zentrale@badischer-turner-bund.de oder Telefon 0721 1815-0 erreichbar. Ergänzend empfiehlt sich ein Besuch der Internetseiten des Kultusministeriums und der Sportbünde (Links am Ende dieser Seite). Zusätzlich gibt es regionale Unterschiede und Anpassungen.

Orientierungsrahmen für den Wiedereinstieg in den vereinsbasierten Sport

Mit den Lockerungen seitens der Politik für das vereinsbasierte Sporttreiben ist es eine Aufgabe der Verantwortungsträger vor Ort und in den Vereinen, passende Konzepte zur Einhaltung der Vorgaben und Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Hierbei ist Verantwortungsbewusstsein von Funktionären, Trainern und nicht zuletzt der Sportler selbst gefragt. DOSB, Sportbünde und Fachverbände haben entsprechende Leitlinien und Übergangsregeln erarbeitet, wie der Wiedereinstieg verantwortungsvoll gelingen kann.

DOSB-Leitplanken

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